Ansprüche des Reisenden auf Schadensersatz

Neben möglichen Gewährleistungsrechten kann der Reiseveranstalter unter Umständen auch auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Voraussetzung hierfür ist jedoch grundsätzlich ein Verschulden, wobei der Reiseveranstalter die Reisemängel selbst oder durch Fremdverschulden der Reisevermittler, Leistungsträger oder deren Mitarbeiter herbeigeführt haben muss.

  Vertraglicher Schadensersatz

Unter die vertraglichen Schadensersatzansprüche fallen alle Nichterfüllungsschäden einschließlich Begleit- und Folgeschäden, Körperverletzungen, Sach- und Vermögensschäden, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Reisemangel stehen.

Hierzu gehören insbesondere Verkehrsunfälle im Rahmen des Transfers vom oder zum Flughafen, Unfälle im Zusammenhang mit Hoteleinrichtungen sowie Schäden am Reisegepäck. Zudem können nachgewiesene Mehrkosten, wie beispielsweise Telefonkosten oder Kosten der vergeblichen Anreise zum Flughafen bei Absage der Reise vom Reiseveranstalter ersetzt verlangt werden.

Dagegen sind Schäden, die dem allgemeinen Lebensrisiko unterfallen, nicht ersatzfähig. Eine Haftung des Veranstalters bei Hoteldiebstählen ist daher grundsätzlich ausgeschlossen.

  Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Konnten Reisende den Urlaub beispielsweise wegen Überbuchung der Unterkunft nicht antreten oder sind Reisemängel vorhanden, die die Reise unter Berücksichtigung des Urlaubszwecks vertan erscheinen lassen, können dem Urlauber Schadensersatzansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit zustehen. Insoweit handelt es sich um einen immateriellen Schadensersatzanspruch.

Die Höhe der Entschädigung orientiert sich am Reisepreis, der Reisedauer sowie dem Grand der Beeinträchtigung. Zur Geltendmachung derartiger Ansprüche empfiehlt es sich grundsätzlich einen fachkundigen Rechtsanwalt hinzuzuziehen.

  Haftung bei Verletzung von Verkehrssicherungspflichten

Verletzt der Reiseveranstalter seine Verkehrssicherungspflichten, können sich ebenfalls Schadensersatzansprüche ergeben. Daher muss sich der Veranstalter regelmäßig und stichprobenartig von der Einhaltung der örtlichen Sicherheitsvorschriften überzeugen.

Ergeben sich Sicherheitsmängel der wesentlichen Einrichtungen der Hotelunterkunft, insbesondere an Treppen, Balkonen oder Speisesälen, kann der Reiseveranstalter im Falle von Körperschäden unter Umständen haftbar gemacht werden.


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